Pflegeberatung

Die Pflegeberatung nach  §37.3 SGB XI

Was erwartet mich bei einem verpflichtenden Beratungsbesuch zu Hause?

Sie erhalten als pflegebedürftige Person Pflegegeld von der Pflegeversicherung und organisieren !hre Versorgungzu Hause selbst? Als Pflegegeldempfänger*in müssen Sie in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch Pflegefachkräfte zulassen. Hier erfahren Sie mehr!

Darauf kommt es an.

Mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 haben Sie die Möglichkeit, Pflegegeld der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Mithilfe der Geldleistung können Sie ihre persönliche Versorgung zu Hause selbst organisieren. Beispielsweise, indem Angehörige oder Nachbar*innen Sie als benannte Pflegepersonen unterstützen. Da es sich hier um l<ein ausgebildetes Personal handelt, verpflichtet der Gesetzgeber 5ie als pflegebedürftige Person in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch nach §37,3 SGB Xl (Elftes Sozialgesetzbuch) in ihrer privaten Versorgungsumgebung zu zulassen.

Wie findet der Beratungsbesuch statt?

Die Häufigkeit der Beratungsbesuche findet je nach pflegegrad statt:
Pflegegrad 2 und 3 = 1 x halbjährlich
Pflegegrad 4 und 5 = 1 x vierteljährlich

Ein Beratungsbesuch kann halbjährlich kostenlos in Anspruch genommen werden:
– mit einem Pflegegrad 1 .
– mit Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst)
– mit Kombinationsleistung (ambulanter Pflegedienst und Pflegegeld)

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person möglichst im Beisein der Pflegeperson statt- Er wird in der Regel von Pflegefachkräften zugelassener ambulanten Pflegedienste oder einer von den Pflegekassen zugelassenen pflegefachlichen Beratungsstellen durchgeführt. Während der Beratungsbesuche erhalten pflegende Angehörige oder Nahestehend-e unterstützende und wertvolle Ratschläge, um die Qualität für die häusliche pflege zu gewährleisten.

Ziel ist es aus pflegefachlicher Sicht die Pflegesituation zu Hause sicher zu stellen.
Folgende Themen stehen bei den Besuchen im Vordergrund:

Termine für die Beratungseinsätze nach § 37,3 568 Xl muss die pflegebedürftige Person oder eine beauftragte Person eigenständig vereinbaren, Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen der Geldleistungen durch die Pflegekasse.

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